Durch die Einführung des Abitur in 12 Jahren spüren wir bei den ein oder anderen Eltern und Schülern eine Verunsicherung: Ist ein Auslandsaufenthalt überhaupt noch möglich? Muss die Klasse wiederholt werden, egal, wie lange der Auslandsaufenthalt dauert?

Die einzelnen Bundesländer haben zur Anerkennung der im Ausland erbrachten Schulleistungen unterschiedliche Gesetze erlassen, die wir Ihnen und Euch im Folgenden zur Aufklärung vorstellen:

"Baden-Württemberg
Kurzinfo:
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Auslandsaufenthalt auf Antrag anrechnen zu lassen. Dies gilt auch für die Einführungsphase (Klasse 10) der gymnasialen Oberstufe. Befindet sich der Schüler oder die Schülerin in der Qualifikationsphase (Klasse 11 und 12) ist nur eine Beurlaubung möglich – alle vier Schulhalbjahre müssen besucht werden.

Originaltext:
§3 (3) „Ein Schüler, für den zum Ende der Klassen 5 bis 10 kein Zeugnis erteilt und damit keine Versetzungsentscheidung getroffen werden kann, weil er an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland teilgenommen und dort die Schule besucht hat, wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf seinen Antrag ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse bzw. in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen. Abweichend von Satz 1 kann ein Schüler, bei dem die Voraussetzungen von Satz 1 am Ende der Klasse 10 vorliegen und der nicht die dem Unterricht in den Klassen 7 bis 10 entsprechenden Kenntnisse in einer zweiten Pflichtfremdsprache besitzt, nur nach Bestehen einer Feststellungsprüfung in der zweiten Pflichtfremdsprache in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen werden.“


Bayern
Kurzinfo:
Die Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes während Klasse 11 (=Einführungsphase / 13-jähriger Bildungsgang bis zum Abitur) bzw. während Klasse 10 (=Einführungsphase / 12-jähriger Bildungsgang bis zum Abitur) nach einer Probezeit im 1. Halbjahr der Qualifikationsphase kann auf Antrag gestattet werden, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch im Ausland und dabei erzielte Leistungen nachgewiesen werden können.

Originaltext:
§66 (1) „Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2§ 63 Abs. 3 gilt entsprechend.“
§66 (2) „Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. 2Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 64. 3Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 oder 11 des neunjährigen Gymnasiums das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.“
§66 (3) „Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“

Berlin
Kurzinfo:
Im 13-jährigen Bildungsgang bis zum Abitur besteht die Möglichkeit, ein Auslandsaufenthaltes während der Einführungsphase (=11. Klasse) auf Antrag anrechnen zu lassen. Die Entscheidung darüber obliegt der Schulleitung. In der Qualifikationsphase kann darüber hinaus die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleitung erfolgen, wenn nach erbrachter Durchführung von Aufnahmeprüfungen in den jeweiligen Prüfungsfächern und die im Ausland erbrachten Leistungen eine erfolgreiche Fortsetzung des Bildungsgangs erwarten lassen.
Im 12-jährigen Bildungsgang bis zum Abitur kann ein Auslandsaufenthalt einzig als eingeschobenes Jahr zwischen Klasse 10 und 11 absolviert werden.

Originaltext:
§8 (1) „Bei einem höchstens einjährigen Auslandsaufenthalt während der Einführungsphase ist nach Rückkehr auf Antrag die Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines vor Antritt der Beurlaubung ausgesprochenen Votums der Klassenkonferenz und unter Würdigung der im Ausland erbrachten Leistungen. Bei Schulwechsel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule über die Eingliederung aufgrund einer Stellungnahme der bisher besuchten deutschen Schule. Die Voraussetzungen für die Wahl eines Faches zum Prüfungsfach sind erfüllt, wenn am Unterricht dieses Faches durchgehend in der Jahrgangsstufe 10 und während des gesamten Auslandsaufenthaltes teilgenommen wurde; über Ausnahmen entscheidet die aufnehmende Schule. Sofern eine Eingliederung in den folgenden Schülerjahrgang oder nach Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang ein freiwilliger Rücktritt innerhalb der ersten acht Unterrichtswochen erfolgt, gilt dies nicht als Rücktritt im Sinne des § 27.“
§8 (2) „In der Qualifikationsphase an einer deutschen Auslandsschule erbrachte Leistungen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife nach deutschem Recht führt, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Anderenfalls ist nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der aufnehmenden Schule möglich, wenn nach Durchführung von Aufnahmeprüfungen in den Prüfungsfächern und Übernahme der im Ausland erbrachten Leistungen eine erfolgreiche Fortführung des Bildungsganges erwartet werden kann. Darüber hinaus können an ausländischen Schulen erbrachte Leistungen nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Hamburg
Kurzinfo:
Ein in der Einführungsphase durchgeführter Auslandsaufenthalt kann auf Antrag anerkannt werden, wenn die erbrachten Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers eine erfolgreiche Fortsetzung der Qualifikationsphase erwarten lassen.
Der Eintritt in die Studienstufe ist grundsätzlich nur zu Beginn des ersten Halbjahres zulässig – alle vier Halbjahre der Studienstufe müssen besucht werden.

Originaltext:
§36 (1) „Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und des an ein Gymnasium angeschlossenen Aufbaugymnasiums, die nach dem Besuch der Klasse 9 in die Klasse 10 versetzt wurden und während der gesamten Klasse 10 oder während des zweiten Halbjahres der Klasse 10 eine vergleichbare Schule im Ausland regelmäßig besucht haben, rücken unter Anrechnung der Dauer des Schulbesuchs im Ausland in die Studienstufe auf, wenn zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Studienstufe gewachsen sein werden. Die Entscheidung trifft die aufnehmende Schule auf Grundlage der Voten der Fachlehrkräfte, der in Absatz 2 bezeichneten Fächer, im Rahmen eines pädagogisch-fachlichen Gespräches, welches durch Tests in einzelnen Fächern ergänzt werden kann.“
§36 (2) „Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllt, rückt die Schülerin oder der Schüler in die Studienstufe nur dann auf, wenn sie oder er an den Nachschreibterminen zu den letzten Klassenarbeiten der Klasse 10 in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache teilnimmt, die Leistungen in mindestens drei dieser Klassenarbeiten mindestens mit der Note 4 (ausreichend) und die Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache nicht mit der Note 6 (ungenügend) bewertet werden und ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wird.“
§36 (3) „Ein Eintritt in die Studienstufe ist grundsätzlich nur zu Beginn des ersten Halbjahres zulässig.“
§36 (4) „Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Schülerinnen und Schüler der integrierten Gesamtschule und des an eine integrierte Gesamtschule angeschlossenen Aufbaugymnasiums, die nach dem Besuch der Klasse 10 in die Klasse 11 versetzt wurden und während der gesamten Klasse 11 oder während des zweiten Halbjahres der Klasse 11 eine vergleichbare Schule im Ausland regelmäßig besucht haben.“

Eine Besonderheit in Hamburg ist die finanzielle Förderung des Schulbesuchs im Ausland für Schülerinnen und Schüler, die eine staatliche Schule in Hamburg besuchen, durch die Behörde für Schule und Berufsbildung. Die Höhe der Förderung ist einkommensabhängig.



Hessen
Kurzinfo:
Findet der Schüleraustausch während der Einführungsphase statt, obliegt die Anerkennung der Schulleitung. Im Zweifelsfall gibt eine Prüfung den Ausschlag. Bei einem Auslandsaufenthalt während der Qualifikationsphase können auf Antrag Leistungen aus der Einführungsphase anerkannt werden. Im Ausland erzielte Leistungen können nicht berücksichtigt werden.

Originaltext:
§6 (1) „Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums gewinnen durch Studienfahrten und Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland Verständnis für Menschen, Kulturen und Gesellschaften anderer Länder. Dieses soll gefördert und den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Nur in begründeten Fällen ist ein Überprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 2 durchzuführen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
§6 (2) „Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase nach § 23 Abs. 5 bei der Gesamtqualifikation (§ 26) angerechnet werden. Ergebnisse, die im Ausland erzielt wurden, können hierbei jedoch nicht berücksichtigt werden.“


Rheinland-Pfalz
Kurzinfo:
Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der Klasse 11 ist nach einer maximal 10-wöchigen Probezeit in der 12. Klasse und mit Einverständnis der Kurslehrerkonferenz möglich.

Originaltext:
§3 LVO 3.1.3 „Schülerinnen und Schüler, die für die Dauer der Einführungsphase zum Besuch einer Auslandsschule beurlaubt waren, können ausnahmsweise in die Jahrgangsstufe 12 eintreten. Spätestens nach 10 Wochen entscheidet die Kurslehrerkonferenz, ob die bis dahin gezeigten Leistungen die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 rechtfertigen. Bei Verbleib in Jahrgangsstufe 12 werden die Noten des Halbjahres 12/2 doppelt gerechnet.“


Saarland
Kurzinfo:
Ein Schulbesuch im Ausland während der Einführungsphase kann auf Antrag anerkannt werden.

Originaltext:
§39 (1) „Die an anerkannten deutschen Auslandsschulen und an Europäischen Schulen erbrachten Schulzeiten werden auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.“
§39 (2) „Im übrigen werden Schulzeiten, die im Ausland verbracht worden sind, auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Hauptphase nicht angerechnet; eine Anrechnung auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Einführungsphase bedarf in jedem einzelnen Falle der Entscheidung durch den Schulleiter/die Schulleiterin.“

Thüringen
Kurzinfo:
Die Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes während der Einführungsphase (10. Klasse) ist grundsätzlich möglich.
Eine Anerkennung von Auslandsschulleistungen in der Qualifikationsphase (11. und 12. Klasse) ist jedoch nicht möglich.

Originaltext:
§7 (1) „Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden.“
§7 (2) „Zuständig für die Entscheidung ist
1. der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,
2. der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen unmittelbar vor
und nach den Ferien,
3. das Schulamt in den sonstigen Fällen.“
§49 (3) „Einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler kann das Überspringen einer Klassenstufe gestattet werden, wenn seine Leistungen deutlich über die seiner Mitschüler hinausragen und seine Arbeitsweise erwarten lässt, dass er erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten kann. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.“

(Quelle: Silvia Schill, www.schueleraustausch.de)

Weitere Bundesländer folgen in Kürze.



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